Ein Fangnetz für Katzen am Balkon – Das sagt die Rechtsprechung
Ein Fangnetz für Katzen am Balkon – Das sagt die Rechtsprechung
Viele Mieter kennen das Problem: Die Wohnung bietet einen schönen Balkon, doch für Katzenbesitzer entsteht schnell ein Dilemma. Katzen sind neugierig und erkunden gerne ihre Umgebung. Um zu verhindern, dass die Tiere vom Balkon abstürzen oder entlaufen, installieren viele Halter Fangnetze. Doch ist das rechtlich zulässig? Ein Urteil des Amtsgerichts Köln aus dem Jahr 2001 (Az. 222 C 227/01) gibt hierzu Orientierung und zeigt auf, welche Aspekte für Mieter und Vermieter entscheidend sind.
Was war passiert?
Im konkreten Fall ging es um ein Mietshaus in Köln. Die beklagten Mieter hatten ein Fangnetz auf ihrem Balkon installiert, um ihrer Katze ein gefahrloses Aufenthaltserlebnis zu bieten und zusätzlich Tauben fernzuhalten. Der Vermieter störte sich an der Installation, da er diese als unschön empfand. Unterstützt von einer Eigentümerversammlung forderte er die Mieter zur Entfernung des Netzes auf. Da diese der Aufforderung nicht nachkamen, landete der Streit vor Gericht.
Der Vermieter argumentierte, das Fangnetz sei optisch störend und stelle somit einen vertragswidrigen Gebrauch der Wohnung dar. Die Mieter widersprachen und erklärten, dass das Netz kaum sichtbar und zudem ohne bleibenden Schaden an der Wohnung montiert sei.
Was sagt das Gesetz?
Grundsätzlich gilt: Als Mieter darf man bauliche Veränderungen oder Installationen in einer Mietwohnung oder am Balkon nicht ohne Zustimmung des Vermieters vornehmen. Erfolgt eine solche Veränderung ohne Erlaubnis, könnte darin ein vertragswidriger Gebrauch liegen (§ 541 BGB). Doch gibt es Ausnahmen, insbesondere dann, wenn die Installation kaum wahrnehmbar ist und keine Beschädigungen an der Mietsache entstehen. Genau hier setzt das Urteil des Amtsgerichts Köln an.
Die Entscheidung des Gerichts
Das Gericht entschied zugunsten der Mieter und wies die Klage des Vermieters ab. Ausschlaggebend hierfür waren zwei wesentliche Aspekte:
Keine Substanzbeschädigung: Die Richter stellten fest, dass das Fangnetz mittels Ständern an der Balkonbrüstung befestigt war, welche sich problemlos und rückstandsfrei entfernen ließen. Es handelte sich somit nicht um eine dauerhafte oder substanzielle Veränderung der Mietsache.
Geringe optische Beeinträchtigung: Durch einen Ortstermin überzeugte sich das Gericht selbst davon, dass das Netz vom Innenhof des Gebäudes aus kaum sichtbar war. Zudem waren die Balkone im Haus unterschiedlich gestaltet und bepflanzt, sodass ein einheitliches Erscheinungsbild ohnehin nicht vorhanden war. Das Fangnetz fiel somit kaum ins Auge und rechtfertigte keine Entfernung.
Das Amtsgericht Köln stellte klar, dass ein Vermieter die Zustimmung zu einer solchen Installation aufgrund des Grundsatzes von Treu und Glauben nicht verweigern darf, wenn sie keine nachteilige Auswirkung auf das Mietobjekt hat.
Was bedeutet das Urteil für Mieter?
Mieter dürfen Fangnetze grundsätzlich installieren, wenn diese:
nicht dauerhaft die Mietsache beschädigen,
ohne Rückstände entfernbar sind,
keine erhebliche optische Beeinträchtigung verursachen.
Empfehlenswert ist dennoch, vorher die Zustimmung des Vermieters einzuholen, um Streitigkeiten von vornherein zu vermeiden. Kommt es dennoch zu einem Rechtsstreit, haben Mieter gute Argumente, sofern sie die genannten Kriterien erfüllen.
Empfehlungen für Vermieter
Vermieter sollten bei der Beurteilung solcher Situationen bedenken, dass nicht jede optische Veränderung automatisch einen vertragswidrigen Gebrauch darstellt. Ausschlaggebend ist, ob eine tatsächliche Beeinträchtigung des Mietobjekts gegeben ist. Kleinere optische Veränderungen, die kaum auffallen oder rückstandslos zu entfernen sind, müssen in der Regel toleriert werden.
So vermeiden Sie Streitigkeiten
Um Konflikten vorzubeugen, empfiehlt es sich, die Situation frühzeitig offen miteinander zu klären. Vermieter und Mieter könnten Vereinbarungen treffen, beispielsweise über die Art und Weise der Montage oder die Farbe und Beschaffenheit des Netzes, um optische Einwände von Anfang an auszuräumen.