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Zwei Kinder im Halloweenkostüm sitzen lachend vor einer Haustür mit Kürbissen – Symbol für Zuhause, Geborgenheit und Mietkautionsversicherung.
20.10.2025 / Mietrecht

Halloween: Was Mieter dürfen und was sie besser lassen sollten

Süßes oder Saures: Für die Gruselnacht am 31. Oktober gelten rechtliche Grenzen, die Mieter und Vermieter kennen sollten. Wollen Sie an Halloween feiern, Streiche spielen oder Ihr Haus dekorieren? Als Mieter oder Vermieter bewegen Sie sich dabei in einem rechtlichen Rahmen. Die Nacht der Gespenster bringt Freude, aber auch juristische Fallstricke mit sich. Kennen Sie Ihre Rechte und Pflichten?

 

Was Sie an Halloween wirklich dürfen

An Halloween ziehen Kinder verkleidet von Tür zu Tür und fordern Süßigkeiten. Der Brauch stammt ursprünglich aus Irland und kam über die USA in den 1990er Jahren nach Deutschland. Doch welche rechtlichen Regeln gelten dabei?

Das Klingeln an fremden Türen gehört zu Halloween wie Kürbisse und Gespenster. Generell ist dies auch erlaubt. Klingelstreiche sind nicht strafbar, solange sie vereinzelt stattfinden. Anders sieht es bei wiederholtem, penetrantem Klingeln aus – dies kann als Ruhestörung oder sogar als Nötigung gewertet werden. Besonders problematisch wird es, wenn gezielt bei schutzbedürftigen Personen geklingelt wird und dadurch eine Gefährdung entsteht.

Der bekannte Spruch "Süßes oder Saures" gilt rechtlich nicht als Nötigung im Sinne des § 240 StGB. Es handelt sich um eine typische Halloween-Floskel ohne ernsthafte Drohung. Allerdings begeht derjenige Hausfriedensbruch (§ 123 StGB), der sich unerlaubt Zutritt zu einem fremden Grundstück verschafft – auch an Halloween. Dies kann mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr geahndet werden.

Wie spät dürfen Kinder an Halloween unterwegs sein?

Es gibt keine gesetzliche Regelung, ab welchem Alter Kinder an Halloween ohne Eltern unterwegs sein dürfen – das liegt im Ermessen der Eltern. Das Jugendschutzgesetz regelt nur den Aufenthalt in öffentlichen Einrichtungen:

  • Unter 14 Jahren: bis 20 Uhr

  • 14-15 Jahre: bis 22 Uhr

  • 16-17 Jahre: bis Mitternacht

 

Nachtruhe und Lärmbelästigung - Wie laut darf es werden?

In Deutschland gilt zwischen 22 Uhr und 6 Uhr die gesetzliche Nachtruhe. Diese Regelung betrifft auch Halloween-Partys. Halloween ist kein gesetzlicher Feiertag, daher gelten die üblichen Ruhezeitregelungen. Ab 22 Uhr müssen Lärmquellen wie Musik und laute Gespräche deutlich reduziert werden.

Lärmbelästigung kann mit einem Bußgeld von bis zu 5.000 Euro geahndet werden. Die rechtliche Grundlage bildet das Ordnungswidrigkeitengesetz (§ 117 OWiG). Besonders betroffen sind:

  • Laute Feiern

  • Gegröle oder Musik

  • Streiche, die mit Lärm verbunden sind

  1. Innerhalb der Nachtruhe darf die Lautstärke in Wohngebieten meist 65 dB(A) nicht überschreiten

  2. Bei Verstößen drohen Verwarnungen, Bußgelder oder die Auflösung der Feier

Für besondere Anlässe wie Silvester gibt es gelegentlich Ausnahmegenehmigungen für erhöhte Lärmbelastung. Für Halloween existieren solche Ausnahmen in der Regel nicht.

 

Erlaubte und verbotene Halloween-Kostüme

Für Halloween-Kostümierungen gibt es grundsätzlich keine rechtlichen Einschränkungen. Auch das Verkleiden als Horror-Clown ist erlaubt. Allerdings gibt es wichtige Ausnahmen:

Waffen und Uniformen - Das ist verboten

Das Führen von Anscheinswaffen (z.B. realistisch aussehende Pistolen, Gewehre, Messer) ist nach § 42a Waffengesetz verboten, auch wenn sie nur Teil eines Kostüms sind. Ausnahmen gelten für genehmigte Foto-, Film- oder Theateraufnahmen. Bei Verstoß droht ein Bußgeld von bis zu 10.000 Euro. Spielzeugwaffen sollten eindeutig als solche erkennbar sein, beispielsweise durch Neonfarben.

Das Tragen von echten Uniformen oder originalgetreuen Nachbildungen ist verboten, wenn der Unterschied zu einer echten Dienstuniform nicht mehr feststellbar ist. Dies betrifft besonders:

  • Polizeiuniformen

  • Militäruniformen

  • Andere hoheitliche Bekleidungen

Der Missbrauch von Titeln, Berufsbezeichnungen und Abzeichen ist nach § 132a StGB strafbar und kann mit Geld- oder Freiheitsstrafe geahndet werden.

Verfassungsfeindliche Symbole

Das Zeigen von Symbolen und Zeichen verfassungswidriger Organisationen (z.B. Hakenkreuz, SS-Runen, „WP" für White Power) ist auch im Rahmen von Halloween-Kostümen verboten und wird nach § 86a StGB mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe geahndet. Das Verbot gilt ausnahmslos, auch bei Fasching oder Karneval.

Was Sie bei Kostümen vermeiden sollten

Wer sich als Terrorist oder Dschihadist verkleidet, riskiert Missverständnisse und Angst, auch wenn es kein generelles Verbot gibt. Solche Kostüme können Angst auslösen und zu Missverständnissen führen, besonders bei Großveranstaltungen.

Exhibitionistische Handlungen (§ 183 StGB) und die Erregung öffentlichen Ärgernisses (§ 183a StGB) sind auch im Rahmen von Halloween-Kostümen verboten und strafbar. Dies gilt besonders für Kostüme, die darauf abzielen, möglichst viel Haut zu zeigen oder sexuelle Handlungen zu simulieren.

Autofahren mit Kostüm

Beim Autofahren an Halloween darf das Kostüm die Sicht oder das Gehör des Fahrers nicht beeinträchtigen (§ 3 Abs. 1 StVO). Bei Verstoß droht ein Verwarngeld von 10 Euro. Das Vermummungsverbot am Steuer (§ 23 Abs. 4 StVO) sieht 60 Euro Bußgeld vor.

Bei öffentlichen Veranstaltungen im Freien gilt das Vermummungsverbot (§ 17a Versammlungsgesetz). Das bedeutet, dass das Tragen von Masken oder anderen Gesichtsbedeckungen grundsätzlich verboten ist, um die Identität der Teilnehmer feststellen zu können. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen zulassen, wenn keine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung zu befürchten ist. Bei typischen Halloween-Veranstaltungen sind solche Ausnahmen üblich.

 

Streiche an Halloween - Die rechtlichen Grenzen

Halloween-Streiche können schnell die Grenze zur strafbaren Sachbeschädigung oder Nötigung überschreiten. Hier eine Übersicht, was erlaubt ist und was nicht:

Was ist erlaubt?

Harmlose Streiche wie das Verteilen von Klopapier im Vorgarten oder Zahnpasta auf Türklinken sind meist nicht strafbar. Allerdings können auch diese Handlungen als Belästigung oder leichte Form der Sachbeschädigung gewertet werden, besonders wenn sie Reinigungskosten verursachen.

Was ist verboten?

Streiche wie das Bewerfen von Häusern mit Eiern oder das Ansprühen von Autos mit Farbe gelten als strafbare Sachbeschädigung und können mit Geld- oder Haftstrafe geahndet werden. Auch das Zerstören von Briefkästen fällt unter Sachbeschädigung nach § 303 StGB und kann mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bestraft werden.

 

Streich

Rechtliche Bewertung

Mögliche Strafe

Klingeln (vereinzelt)

Erlaubt

Keine

Klingeln (wiederholt/störend)

Ruhestörung/Nötigung

Geldstrafe

Eier werfen

Sachbeschädigung (§ 303 StGB)

Geld-/Freiheitsstrafe bis 2 Jahre

Autos besprühen

Sachbeschädigung (§ 303 StGB)

Geld-/Freiheitsstrafe bis 2 Jahre

Klopapier im VorgartenMeist keine StraftatGgf. Reinigungskosten
Horror-Clown-AktionenGgf. Bedrohung/NötigungGeldstrafe/Freiheitsstrafe

Wer haftet für Schäden?

Bei Sachbeschädigungen durch Halloween-Streiche gelten folgende Haftungsregeln:

  • Erwachsene haften immer selbst

  • Eltern haften nur, wenn sie ihre Aufsichtspflicht verletzt haben

  • Kinder unter sieben Jahren haften grundsätzlich nicht

  • Ab 14 Jahren sind Kinder strafmündig

  • Bei gemeinschaftlicher Sachbeschädigung (mehrere Täter) haften alle gemeinsam

Horror-Clowns und andere Schreckgestalten

Wer als Horror-Clown oder in anderer gruseliger Verkleidung Passanten erschreckt und dabei eine Bedrohung oder Nötigung auslöst, kann sich strafbar machen. Kommt es zu gesundheitlichen Folgen (z.B. Sturz, Herzinfarkt), kann auch eine Körperverletzung vorliegen. Die Strafbarkeit besteht unabhängig davon, ob die Aktion als Scherz gemeint war.

Springt ein als Clown verkleideter Mensch vor ein Auto, kann das einen gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr darstellen.

 

Welche Besonderheiten gelten für Mieter und Vermieter?

Als Mieter oder Vermieter müssen Sie bei Halloween-Aktivitäten besondere Regeln beachten:

Dekorationen und Veränderungen an der Mietsache

Grundsätzlich ist der Vermieter für den Erhalt der Mietsache zuständig (§ 535 BGB), kann aber vertraglich die Pflicht zum Streichen der Wände oder anderer Schönheitsreparaturen auf den Mieter übertragen. Wenn Sie als Mieter Halloween-Dekorationen anbringen möchten, die bleibende Spuren hinterlassen könnten, sollten Sie dies mit Ihrem Vermieter besprechen.

Hat ein Mieter Wände oder Decken in einer unüblichen Farbe gestrichen, kann der Vermieter bei Auszug verlangen, dass diese in einen neutralen Zustand zurückversetzt werden. Die Kosten dafür trägt der Mieter, wenn die farbige Gestaltung für Nachmieter unzumutbar ist.

Halloween-Partys in Mietwohnungen

Wenn Sie als Mieter eine Halloween-Party planen, beachten Sie folgende Punkte:

  1. Informieren Sie Ihre Nachbarn rechtzeitig über die geplante Veranstaltung

  2. Halten Sie die Nachtruhe ab 22 Uhr ein

  3. Begrenzen Sie die Lautstärke, besonders nach 22 Uhr

  4. Sorgen Sie für schalldämmende Maßnahmen (geschlossene Türen und Fenster)

Wie Vermieter mit Halloween-Aktivitäten umgehen können

Als Vermieter haben Sie verschiedene Möglichkeiten, mit Halloween-Aktivitäten umzugehen:

  • Sie können in der Hausordnung Regeln für Dekorationen und Feiern festlegen

  • Bei wiederholten Störungen können Sie abmahnen

  • Bei erheblichen Beeinträchtigungen anderer Mieter können Sie einschreiten

Eine komplette Untersagung von Halloween-Aktivitäten ist rechtlich schwierig, solange die Mieter sich im Rahmen der üblichen Nutzung bewegen und keine anderen Mieter erheblich beeinträchtigt werden.

 

Was tun bei Problemen und Konflikten?

Sollte es an Halloween zu Problemen oder Konflikten kommen, gibt es verschiedene Handlungsmöglichkeiten:

Bei Lärmbelästigung

Wenn Nachbarn nach 22 Uhr laut sind, empfiehlt sich zunächst das direkte Gespräch. Sollte dies nicht helfen, kann das Ordnungsamt oder die Polizei eingeschaltet werden. In hartnäckigen Fällen sind rechtliche Schritte wie eine Unterlassungsklage möglich.

Nachbarn, die sich durch Halloween-Lärm gestört fühlen, können:

  • Das Gespräch suchen

  • Das Ordnungsamt informieren

  • Bei akuter Störung die Polizei rufen

  • In gravierenden Fällen zivilrechtliche Unterlassungs- oder Schadensersatzansprüche geltend machen

Bei Sachbeschädigung

Wird ein Täter bei einer Sachbeschädigung auf frischer Tat ertappt, sollte das Opfer:

  • Die Personalien erfragen oder die Polizei rufen

  • Strafanzeige stellen

  • Zivilrechtlich Schadensersatz fordern

Tipps für einen reibungslosen Halloween-Abend

Für Mieter, die an Halloween feiern oder Kinder empfangen möchten:

  1. Halten Sie einen Vorrat an Süßigkeiten bereit

  2. Informieren Sie Ihre Nachbarn über geplante Aktivitäten

  3. Respektieren Sie die Nachtruhe ab 22 Uhr

  4. Vermeiden Sie potentiell störende Dekorationen (z.B. blinkende Lichter vor Nachbarfenstern)

  5. Achten Sie auf die Sicherheit Ihrer Gäste und Besucher

Für Mieter, die nicht an Halloween teilnehmen möchten:

  1. Hängen Sie einen freundlichen Hinweis an die Tür

  2. Schalten Sie die Klingel ab oder reagieren Sie einfach nicht

  3. Lassen Sie die Außenbeleuchtung aus, um zu signalisieren, dass keine Besucher erwünscht sind

  4. Bei Belästigungen wenden Sie sich höflich, aber bestimmt an die Verursacher

 

Rechtlicher Rahmen für Halloween-Veranstaltungen

Bei größeren Halloween-Veranstaltungen gelten zusätzliche Regeln:

Öffentliche Halloween-Veranstaltungen

Bei öffentlichen Halloween-Veranstaltungen ist die Hausordnung der jeweiligen Veranstaltungsstätte sowie die Anweisungen des Ordnungspersonals zu beachten. Veranstalter können eigene Regeln für Kostüme und Accessoires aufstellen, z.B. dass Waffenattrappen aus Kunststoff bestehen oder bestimmte Größen nicht überschreiten dürfen.

Verboten sind typischerweise:

  • Das Betreten des Bühnenbereichs

  • Das Besteigen von Absperrungen oder Mauern

  • Glasbehälter, Dosen, Regenschirme

  • Spitze und sperrige Gegenstände

  • Stühle, Kühltaschen

  • Eigene Speisen und Getränke

  • Pyrotechnische Gegenstände, Fackeln, Wunderkerzen

  • Waffen und ähnliche gefährliche Gegenstände

  • Tiere

Bei Verstößen kann ein Verweis vom Veranstaltungsort erfolgen. Für Kinder und Jugendliche gelten die Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes (JuSchG).

Private Halloween-Feiern

Für private Halloween-Feiern in Mietwohnungen gilt:

  • Die Hausordnung muss eingehalten werden

  • Ab 22 Uhr gilt die Nachtruhe

  • Der Vermieter kann bei erheblichen Störungen einschreiten

  • Eine vorherige Information der Nachbarn ist ratsam, aber nicht rechtlich vorgeschrieben

 

Fallbeispiele: Typische Halloween-Konflikte und ihre Lösungen

Um die rechtlichen Regeln besser zu verstehen, hier einige typische Fallbeispiele:

Fall 1: Lärmbelästigung durch Halloween-Party

Mieter A feiert eine Halloween-Party, die nach 22 Uhr noch laut ist. Nachbar B fühlt sich gestört und klopft an die Tür. Mieter A reagiert nicht.

Lösung: Nachbar B sollte zunächst versuchen, das Gespräch zu suchen. Bleibt dies erfolglos, kann er das Ordnungsamt oder die Polizei rufen. Diese kann die Lautstärke reduzieren lassen oder im Extremfall die Party auflösen. Bei wiederholten Vorfällen kann der Vermieter abgemahnt werden.

Fall 2: Sachbeschädigung durch Halloween-Streich

Jugendliche bewerfen ein Haus mit Eiern und beschädigen die Fassade. Der Hausbesitzer erwischt einen der Täter.

Lösung: Der Hausbesitzer sollte die Personalien des Täters erfragen oder die Polizei rufen. Er kann Strafanzeige wegen Sachbeschädigung stellen und zivilrechtlich Schadensersatz fordern. Bei Minderjährigen haften die Eltern, wenn sie ihre Aufsichtspflicht verletzt haben.

Fall 3: Streit über Halloween-Dekoration

Mieter C hat seinen Balkon aufwändig mit blinkenden Lichtern, Geräuschen und gruseligen Figuren dekoriert. Mieter D im darüberliegenden Stockwerk fühlt sich durch das Licht und die Geräusche gestört.

Lösung: Mieter D sollte zunächst das Gespräch mit Mieter C suchen und um Reduzierung der Störungen bitten. Bleibt dies erfolglos, kann er den Vermieter einschalten. Dieser kann vermitteln oder bei erheblichen Störungen einschreiten.

 

Checkliste für einen rechtlich sicheren Halloween-Abend

Um rechtliche Probleme an Halloween zu vermeiden, beachten Sie folgende Punkte:

  1. Nachtruhe einhalten: Ab 22 Uhr Lautstärke deutlich reduzieren

  2. Kostüme rechtskonform wählen: Keine verbotenen Symbole, keine Anscheinswaffen, keine täuschend echten Uniformen

  • Streiche im legalen Rahmen halten: Keine Sachbeschädigung, keine Nötigung

  • Eigentumsrechte respektieren: Kein unbefugtes Betreten fremder Grundstücke

  • Als Autofahrer: Keine Beeinträchtigung der Sicht durch Masken oder Kostüme

  • Bei Partys: Nachbarn informieren und Rücksicht nehmen

  • Als Eltern: Kinder über rechtliche Grenzen aufklären und angemessene Aufsicht führen

 

Häufige Fragen zu Halloween und Mietrecht

Dürfen Mieter ihre Wohnung für Halloween dekorieren?

Ja, solange keine dauerhafte Beschädigung entsteht und die Dekoration nicht in Gemeinschaftsräumen angebracht wird. Bei Auszug muss der ursprüngliche Zustand wiederhergestellt werden.

Kann der Vermieter Halloween-Aktivitäten verbieten?

Ein generelles Verbot ist nicht möglich. Der Vermieter kann aber bei erheblichen Störungen oder Gefährdungen einschreiten.

Wie lange darf ich an Halloween feiern?

Die Nachtruhe gilt auch an Halloween ab 22 Uhr. Nach dieser Zeit müssen Sie die Lautstärke deutlich reduzieren. Ein komplettes Verbot von Feiern nach 22 Uhr besteht nicht, solange die Nachtruhe eingehalten wird.

Darf ich als Mieter an Halloween meinen Garten dekorieren?

Ja, solange dadurch keine Schäden entstehen und andere Mieter nicht erheblich beeinträchtigt werden. Die Dekoration sollte nach Halloween zeitnah wieder entfernt werden.

Müssen Mieter Kinder empfangen, die "Süßes oder Saures" fordern?

Nein, niemand ist verpflichtet, die Tür zu öffnen oder Süßigkeiten zu verteilen. Sie können einen Hinweis an die Tür hängen oder einfach nicht reagieren.

Haftet der Mieter für Schäden, die Halloween-Besucher verursachen?

Der Mieter haftet nur, wenn er seine Sorgfaltspflicht verletzt hat, etwa durch mangelnde Aufsicht oder durch Anstiftung zu Beschädigungen.

Darf ich an Halloween Kürbislaternen im Treppenhaus aufstellen?

Dies ist eine Frage der Hausordnung. Grundsätzlich dürfen Fluchtwege nicht verstellt werden. Offene Flammen stellen zudem ein Brandrisiko dar. Besser ist es, batteriebetriebene LED-Lichter zu verwenden und die Kürbisse nur vor der eigenen Wohnungstür zu platzieren.

 

Rechtliche Unterschiede zwischen Deutschland und USA

In den USA hat Halloween eine längere Tradition und entsprechend andere rechtliche Rahmenbedingungen:

  • In vielen US-Gemeinden gibt es spezifische Regelungen für Halloween, z.B. festgelegte Zeiten für "Trick or Treating"

  • Manche US-Städte haben spezielle "Halloween-Gesetze", die bestimmte Aktivitäten an diesem Tag regulieren

  • Die Haftung bei Unfällen auf Privatgrundstücken ist in den USA oft strenger geregelt als in Deutschland

In Deutschland hingegen gelten an Halloween dieselben Gesetze und Verordnungen wie an jedem anderen Tag. Es gibt keine speziellen "Halloween-Ausnahmen" für Lärm, Sachbeschädigung oder andere potentiell störende Aktivitäten.

 

Halloween feiern im Rahmen des Erlaubten

Halloween kann auch in einer Mietwohnung ein spaßiges Fest sein, wenn Sie die rechtlichen Rahmenbedingungen beachten. Als Grundregel gilt: Was andere nicht stört und keine Schäden verursacht, ist meist erlaubt.

Bedenken Sie immer die Interessen aller Beteiligten – der feiernden Mieter, der ruhebedürftigen Nachbarn und des an der Erhaltung seines Eigentums interessierten Vermieters. Mit gegenseitiger Rücksichtnahme und Kommunikation lassen sich die meisten Konflikte vermeiden.

Die wichtigsten Regeln in der Übersicht:

  • Nachtruhe ab 22 Uhr beachten

  • Keine Sachbeschädigungen durch Streiche

  • Keine verbotenen Kostümelemente (Waffen, verfassungsfeindliche Symbole)

  • Respekt vor dem Eigentum anderer

  • Bei Konflikten: Erst das Gespräch suchen, dann ggf. offizielle Stellen einschalten

Wenn Sie diese Grundsätze beherzigen, steht einer gelungenen Halloween-Feier nichts im Wege – weder als Mieter noch als Vermieter. In diesem Sinne: Ein frohes und rechtlich unbedenkliches Halloween!

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