Halloween: Was Mieter dürfen und was sie besser lassen sollten
Halloween: Was Mieter dürfen und was sie besser lassen sollten
Süßes oder Saures: Für die Gruselnacht am 31. Oktober gelten rechtliche Grenzen, die Mieter und Vermieter kennen sollten. Wollen Sie an Halloween feiern, Streiche spielen oder Ihr Haus dekorieren? Als Mieter oder Vermieter bewegen Sie sich dabei in einem rechtlichen Rahmen. Die Nacht der Gespenster bringt Freude, aber auch juristische Fallstricke mit sich. Kennen Sie Ihre Rechte und Pflichten?
Was Sie an Halloween wirklich dürfen
An Halloween ziehen Kinder verkleidet von Tür zu Tür und fordern Süßigkeiten. Der Brauch stammt ursprünglich aus Irland und kam über die USA in den 1990er Jahren nach Deutschland. Doch welche rechtlichen Regeln gelten dabei?
Das Klingeln an fremden Türen gehört zu Halloween wie Kürbisse und Gespenster. Generell ist dies auch erlaubt. Klingelstreiche sind nicht strafbar, solange sie vereinzelt stattfinden. Anders sieht es bei wiederholtem, penetrantem Klingeln aus – dies kann als Ruhestörung oder sogar als Nötigung gewertet werden. Besonders problematisch wird es, wenn gezielt bei schutzbedürftigen Personen geklingelt wird und dadurch eine Gefährdung entsteht.
Der bekannte Spruch "Süßes oder Saures" gilt rechtlich nicht als Nötigung im Sinne des § 240 StGB. Es handelt sich um eine typische Halloween-Floskel ohne ernsthafte Drohung. Allerdings begeht derjenige Hausfriedensbruch (§ 123 StGB), der sich unerlaubt Zutritt zu einem fremden Grundstück verschafft – auch an Halloween. Dies kann mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr geahndet werden.
Wie spät dürfen Kinder an Halloween unterwegs sein?
Es gibt keine gesetzliche Regelung, ab welchem Alter Kinder an Halloween ohne Eltern unterwegs sein dürfen – das liegt im Ermessen der Eltern. Das Jugendschutzgesetz regelt nur den Aufenthalt in öffentlichen Einrichtungen:
Unter 14 Jahren: bis 20 Uhr
14-15 Jahre: bis 22 Uhr
16-17 Jahre: bis Mitternacht
Nachtruhe und Lärmbelästigung - Wie laut darf es werden?
In Deutschland gilt zwischen 22 Uhr und 6 Uhr die gesetzliche Nachtruhe. Diese Regelung betrifft auch Halloween-Partys. Halloween ist kein gesetzlicher Feiertag, daher gelten die üblichen Ruhezeitregelungen. Ab 22 Uhr müssen Lärmquellen wie Musik und laute Gespräche deutlich reduziert werden.
Lärmbelästigung kann mit einem Bußgeld von bis zu 5.000 Euro geahndet werden. Die rechtliche Grundlage bildet das Ordnungswidrigkeitengesetz (§ 117 OWiG). Besonders betroffen sind:
Laute Feiern
Gegröle oder Musik
Streiche, die mit Lärm verbunden sind
Innerhalb der Nachtruhe darf die Lautstärke in Wohngebieten meist 65 dB(A) nicht überschreiten
Bei Verstößen drohen Verwarnungen, Bußgelder oder die Auflösung der Feier
Für besondere Anlässe wie Silvester gibt es gelegentlich Ausnahmegenehmigungen für erhöhte Lärmbelastung. Für Halloween existieren solche Ausnahmen in der Regel nicht.
Erlaubte und verbotene Halloween-Kostüme
Für Halloween-Kostümierungen gibt es grundsätzlich keine rechtlichen Einschränkungen. Auch das Verkleiden als Horror-Clown ist erlaubt. Allerdings gibt es wichtige Ausnahmen:
Waffen und Uniformen - Das ist verboten
Das Führen von Anscheinswaffen (z.B. realistisch aussehende Pistolen, Gewehre, Messer) ist nach § 42a Waffengesetz verboten, auch wenn sie nur Teil eines Kostüms sind. Ausnahmen gelten für genehmigte Foto-, Film- oder Theateraufnahmen. Bei Verstoß droht ein Bußgeld von bis zu 10.000 Euro. Spielzeugwaffen sollten eindeutig als solche erkennbar sein, beispielsweise durch Neonfarben.
Das Tragen von echten Uniformen oder originalgetreuen Nachbildungen ist verboten, wenn der Unterschied zu einer echten Dienstuniform nicht mehr feststellbar ist. Dies betrifft besonders:
Polizeiuniformen
Militäruniformen
Andere hoheitliche Bekleidungen
Der Missbrauch von Titeln, Berufsbezeichnungen und Abzeichen ist nach § 132a StGB strafbar und kann mit Geld- oder Freiheitsstrafe geahndet werden.
Verfassungsfeindliche Symbole
Das Zeigen von Symbolen und Zeichen verfassungswidriger Organisationen (z.B. Hakenkreuz, SS-Runen, „WP" für White Power) ist auch im Rahmen von Halloween-Kostümen verboten und wird nach § 86a StGB mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe geahndet. Das Verbot gilt ausnahmslos, auch bei Fasching oder Karneval.
Was Sie bei Kostümen vermeiden sollten
Wer sich als Terrorist oder Dschihadist verkleidet, riskiert Missverständnisse und Angst, auch wenn es kein generelles Verbot gibt. Solche Kostüme können Angst auslösen und zu Missverständnissen führen, besonders bei Großveranstaltungen.
Exhibitionistische Handlungen (§ 183 StGB) und die Erregung öffentlichen Ärgernisses (§ 183a StGB) sind auch im Rahmen von Halloween-Kostümen verboten und strafbar. Dies gilt besonders für Kostüme, die darauf abzielen, möglichst viel Haut zu zeigen oder sexuelle Handlungen zu simulieren.
Autofahren mit Kostüm
Beim Autofahren an Halloween darf das Kostüm die Sicht oder das Gehör des Fahrers nicht beeinträchtigen (§ 3 Abs. 1 StVO). Bei Verstoß droht ein Verwarngeld von 10 Euro. Das Vermummungsverbot am Steuer (§ 23 Abs. 4 StVO) sieht 60 Euro Bußgeld vor.
Bei öffentlichen Veranstaltungen im Freien gilt das Vermummungsverbot (§ 17a Versammlungsgesetz). Das bedeutet, dass das Tragen von Masken oder anderen Gesichtsbedeckungen grundsätzlich verboten ist, um die Identität der Teilnehmer feststellen zu können. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen zulassen, wenn keine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung zu befürchten ist. Bei typischen Halloween-Veranstaltungen sind solche Ausnahmen üblich.
Streiche an Halloween - Die rechtlichen Grenzen
Halloween-Streiche können schnell die Grenze zur strafbaren Sachbeschädigung oder Nötigung überschreiten. Hier eine Übersicht, was erlaubt ist und was nicht:
Was ist erlaubt?
Harmlose Streiche wie das Verteilen von Klopapier im Vorgarten oder Zahnpasta auf Türklinken sind meist nicht strafbar. Allerdings können auch diese Handlungen als Belästigung oder leichte Form der Sachbeschädigung gewertet werden, besonders wenn sie Reinigungskosten verursachen.
Was ist verboten?
Streiche wie das Bewerfen von Häusern mit Eiern oder das Ansprühen von Autos mit Farbe gelten als strafbare Sachbeschädigung und können mit Geld- oder Haftstrafe geahndet werden. Auch das Zerstören von Briefkästen fällt unter Sachbeschädigung nach § 303 StGB und kann mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bestraft werden.
Streich | Rechtliche Bewertung | Mögliche Strafe |
---|---|---|
Klingeln (vereinzelt) | Erlaubt | Keine |
Klingeln (wiederholt/störend) | Ruhestörung/Nötigung | Geldstrafe |
Eier werfen | Sachbeschädigung (§ 303 StGB) | Geld-/Freiheitsstrafe bis 2 Jahre |
Autos besprühen | Sachbeschädigung (§ 303 StGB) | Geld-/Freiheitsstrafe bis 2 Jahre |
Klopapier im Vorgarten | Meist keine Straftat | Ggf. Reinigungskosten |
Horror-Clown-Aktionen | Ggf. Bedrohung/Nötigung | Geldstrafe/Freiheitsstrafe |
Wer haftet für Schäden?
Bei Sachbeschädigungen durch Halloween-Streiche gelten folgende Haftungsregeln:
Erwachsene haften immer selbst
Eltern haften nur, wenn sie ihre Aufsichtspflicht verletzt haben
Kinder unter sieben Jahren haften grundsätzlich nicht
Ab 14 Jahren sind Kinder strafmündig
Bei gemeinschaftlicher Sachbeschädigung (mehrere Täter) haften alle gemeinsam
Horror-Clowns und andere Schreckgestalten
Wer als Horror-Clown oder in anderer gruseliger Verkleidung Passanten erschreckt und dabei eine Bedrohung oder Nötigung auslöst, kann sich strafbar machen. Kommt es zu gesundheitlichen Folgen (z.B. Sturz, Herzinfarkt), kann auch eine Körperverletzung vorliegen. Die Strafbarkeit besteht unabhängig davon, ob die Aktion als Scherz gemeint war.
Springt ein als Clown verkleideter Mensch vor ein Auto, kann das einen gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr darstellen.
Welche Besonderheiten gelten für Mieter und Vermieter?
Als Mieter oder Vermieter müssen Sie bei Halloween-Aktivitäten besondere Regeln beachten:
Dekorationen und Veränderungen an der Mietsache
Grundsätzlich ist der Vermieter für den Erhalt der Mietsache zuständig (§ 535 BGB), kann aber vertraglich die Pflicht zum Streichen der Wände oder anderer Schönheitsreparaturen auf den Mieter übertragen. Wenn Sie als Mieter Halloween-Dekorationen anbringen möchten, die bleibende Spuren hinterlassen könnten, sollten Sie dies mit Ihrem Vermieter besprechen.
Hat ein Mieter Wände oder Decken in einer unüblichen Farbe gestrichen, kann der Vermieter bei Auszug verlangen, dass diese in einen neutralen Zustand zurückversetzt werden. Die Kosten dafür trägt der Mieter, wenn die farbige Gestaltung für Nachmieter unzumutbar ist.
Halloween-Partys in Mietwohnungen
Wenn Sie als Mieter eine Halloween-Party planen, beachten Sie folgende Punkte:
Informieren Sie Ihre Nachbarn rechtzeitig über die geplante Veranstaltung
Halten Sie die Nachtruhe ab 22 Uhr ein
Begrenzen Sie die Lautstärke, besonders nach 22 Uhr
Sorgen Sie für schalldämmende Maßnahmen (geschlossene Türen und Fenster)
Wie Vermieter mit Halloween-Aktivitäten umgehen können
Als Vermieter haben Sie verschiedene Möglichkeiten, mit Halloween-Aktivitäten umzugehen:
Sie können in der Hausordnung Regeln für Dekorationen und Feiern festlegen
Bei wiederholten Störungen können Sie abmahnen
Bei erheblichen Beeinträchtigungen anderer Mieter können Sie einschreiten
Eine komplette Untersagung von Halloween-Aktivitäten ist rechtlich schwierig, solange die Mieter sich im Rahmen der üblichen Nutzung bewegen und keine anderen Mieter erheblich beeinträchtigt werden.
Was tun bei Problemen und Konflikten?
Sollte es an Halloween zu Problemen oder Konflikten kommen, gibt es verschiedene Handlungsmöglichkeiten:
Bei Lärmbelästigung
Wenn Nachbarn nach 22 Uhr laut sind, empfiehlt sich zunächst das direkte Gespräch. Sollte dies nicht helfen, kann das Ordnungsamt oder die Polizei eingeschaltet werden. In hartnäckigen Fällen sind rechtliche Schritte wie eine Unterlassungsklage möglich.
Nachbarn, die sich durch Halloween-Lärm gestört fühlen, können:
Das Gespräch suchen
Das Ordnungsamt informieren
Bei akuter Störung die Polizei rufen
In gravierenden Fällen zivilrechtliche Unterlassungs- oder Schadensersatzansprüche geltend machen
Bei Sachbeschädigung
Wird ein Täter bei einer Sachbeschädigung auf frischer Tat ertappt, sollte das Opfer:
Die Personalien erfragen oder die Polizei rufen
Strafanzeige stellen
Zivilrechtlich Schadensersatz fordern
Tipps für einen reibungslosen Halloween-Abend
Für Mieter, die an Halloween feiern oder Kinder empfangen möchten:
Halten Sie einen Vorrat an Süßigkeiten bereit
Informieren Sie Ihre Nachbarn über geplante Aktivitäten
Respektieren Sie die Nachtruhe ab 22 Uhr
Vermeiden Sie potentiell störende Dekorationen (z.B. blinkende Lichter vor Nachbarfenstern)
Achten Sie auf die Sicherheit Ihrer Gäste und Besucher
Für Mieter, die nicht an Halloween teilnehmen möchten:
Hängen Sie einen freundlichen Hinweis an die Tür
Schalten Sie die Klingel ab oder reagieren Sie einfach nicht
Lassen Sie die Außenbeleuchtung aus, um zu signalisieren, dass keine Besucher erwünscht sind
Bei Belästigungen wenden Sie sich höflich, aber bestimmt an die Verursacher
Rechtlicher Rahmen für Halloween-Veranstaltungen
Bei größeren Halloween-Veranstaltungen gelten zusätzliche Regeln:
Öffentliche Halloween-Veranstaltungen
Bei öffentlichen Halloween-Veranstaltungen ist die Hausordnung der jeweiligen Veranstaltungsstätte sowie die Anweisungen des Ordnungspersonals zu beachten. Veranstalter können eigene Regeln für Kostüme und Accessoires aufstellen, z.B. dass Waffenattrappen aus Kunststoff bestehen oder bestimmte Größen nicht überschreiten dürfen.
Verboten sind typischerweise:
Das Betreten des Bühnenbereichs
Das Besteigen von Absperrungen oder Mauern
Glasbehälter, Dosen, Regenschirme
Spitze und sperrige Gegenstände
Stühle, Kühltaschen
Eigene Speisen und Getränke
Pyrotechnische Gegenstände, Fackeln, Wunderkerzen
Waffen und ähnliche gefährliche Gegenstände
Tiere
Bei Verstößen kann ein Verweis vom Veranstaltungsort erfolgen. Für Kinder und Jugendliche gelten die Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes (JuSchG).
Private Halloween-Feiern
Für private Halloween-Feiern in Mietwohnungen gilt:
Die Hausordnung muss eingehalten werden
Ab 22 Uhr gilt die Nachtruhe
Der Vermieter kann bei erheblichen Störungen einschreiten
Eine vorherige Information der Nachbarn ist ratsam, aber nicht rechtlich vorgeschrieben
Fallbeispiele: Typische Halloween-Konflikte und ihre Lösungen
Um die rechtlichen Regeln besser zu verstehen, hier einige typische Fallbeispiele:
Fall 1: Lärmbelästigung durch Halloween-Party
Mieter A feiert eine Halloween-Party, die nach 22 Uhr noch laut ist. Nachbar B fühlt sich gestört und klopft an die Tür. Mieter A reagiert nicht.
Lösung: Nachbar B sollte zunächst versuchen, das Gespräch zu suchen. Bleibt dies erfolglos, kann er das Ordnungsamt oder die Polizei rufen. Diese kann die Lautstärke reduzieren lassen oder im Extremfall die Party auflösen. Bei wiederholten Vorfällen kann der Vermieter abgemahnt werden.
Fall 2: Sachbeschädigung durch Halloween-Streich
Jugendliche bewerfen ein Haus mit Eiern und beschädigen die Fassade. Der Hausbesitzer erwischt einen der Täter.
Lösung: Der Hausbesitzer sollte die Personalien des Täters erfragen oder die Polizei rufen. Er kann Strafanzeige wegen Sachbeschädigung stellen und zivilrechtlich Schadensersatz fordern. Bei Minderjährigen haften die Eltern, wenn sie ihre Aufsichtspflicht verletzt haben.
Fall 3: Streit über Halloween-Dekoration
Mieter C hat seinen Balkon aufwändig mit blinkenden Lichtern, Geräuschen und gruseligen Figuren dekoriert. Mieter D im darüberliegenden Stockwerk fühlt sich durch das Licht und die Geräusche gestört.
Lösung: Mieter D sollte zunächst das Gespräch mit Mieter C suchen und um Reduzierung der Störungen bitten. Bleibt dies erfolglos, kann er den Vermieter einschalten. Dieser kann vermitteln oder bei erheblichen Störungen einschreiten.
Checkliste für einen rechtlich sicheren Halloween-Abend
Um rechtliche Probleme an Halloween zu vermeiden, beachten Sie folgende Punkte:
Nachtruhe einhalten: Ab 22 Uhr Lautstärke deutlich reduzieren
Kostüme rechtskonform wählen: Keine verbotenen Symbole, keine Anscheinswaffen, keine täuschend echten Uniformen
Streiche im legalen Rahmen halten: Keine Sachbeschädigung, keine Nötigung
Eigentumsrechte respektieren: Kein unbefugtes Betreten fremder Grundstücke
Als Autofahrer: Keine Beeinträchtigung der Sicht durch Masken oder Kostüme
Bei Partys: Nachbarn informieren und Rücksicht nehmen
Als Eltern: Kinder über rechtliche Grenzen aufklären und angemessene Aufsicht führen
Häufige Fragen zu Halloween und Mietrecht
Dürfen Mieter ihre Wohnung für Halloween dekorieren?
Ja, solange keine dauerhafte Beschädigung entsteht und die Dekoration nicht in Gemeinschaftsräumen angebracht wird. Bei Auszug muss der ursprüngliche Zustand wiederhergestellt werden.
Kann der Vermieter Halloween-Aktivitäten verbieten?
Ein generelles Verbot ist nicht möglich. Der Vermieter kann aber bei erheblichen Störungen oder Gefährdungen einschreiten.
Wie lange darf ich an Halloween feiern?
Die Nachtruhe gilt auch an Halloween ab 22 Uhr. Nach dieser Zeit müssen Sie die Lautstärke deutlich reduzieren. Ein komplettes Verbot von Feiern nach 22 Uhr besteht nicht, solange die Nachtruhe eingehalten wird.
Darf ich als Mieter an Halloween meinen Garten dekorieren?
Ja, solange dadurch keine Schäden entstehen und andere Mieter nicht erheblich beeinträchtigt werden. Die Dekoration sollte nach Halloween zeitnah wieder entfernt werden.
Müssen Mieter Kinder empfangen, die "Süßes oder Saures" fordern?
Nein, niemand ist verpflichtet, die Tür zu öffnen oder Süßigkeiten zu verteilen. Sie können einen Hinweis an die Tür hängen oder einfach nicht reagieren.
Haftet der Mieter für Schäden, die Halloween-Besucher verursachen?
Der Mieter haftet nur, wenn er seine Sorgfaltspflicht verletzt hat, etwa durch mangelnde Aufsicht oder durch Anstiftung zu Beschädigungen.
Darf ich an Halloween Kürbislaternen im Treppenhaus aufstellen?
Dies ist eine Frage der Hausordnung. Grundsätzlich dürfen Fluchtwege nicht verstellt werden. Offene Flammen stellen zudem ein Brandrisiko dar. Besser ist es, batteriebetriebene LED-Lichter zu verwenden und die Kürbisse nur vor der eigenen Wohnungstür zu platzieren.
Rechtliche Unterschiede zwischen Deutschland und USA
In den USA hat Halloween eine längere Tradition und entsprechend andere rechtliche Rahmenbedingungen:
In vielen US-Gemeinden gibt es spezifische Regelungen für Halloween, z.B. festgelegte Zeiten für "Trick or Treating"
Manche US-Städte haben spezielle "Halloween-Gesetze", die bestimmte Aktivitäten an diesem Tag regulieren
Die Haftung bei Unfällen auf Privatgrundstücken ist in den USA oft strenger geregelt als in Deutschland
In Deutschland hingegen gelten an Halloween dieselben Gesetze und Verordnungen wie an jedem anderen Tag. Es gibt keine speziellen "Halloween-Ausnahmen" für Lärm, Sachbeschädigung oder andere potentiell störende Aktivitäten.
Halloween feiern im Rahmen des Erlaubten
Halloween kann auch in einer Mietwohnung ein spaßiges Fest sein, wenn Sie die rechtlichen Rahmenbedingungen beachten. Als Grundregel gilt: Was andere nicht stört und keine Schäden verursacht, ist meist erlaubt.
Bedenken Sie immer die Interessen aller Beteiligten – der feiernden Mieter, der ruhebedürftigen Nachbarn und des an der Erhaltung seines Eigentums interessierten Vermieters. Mit gegenseitiger Rücksichtnahme und Kommunikation lassen sich die meisten Konflikte vermeiden.
Die wichtigsten Regeln in der Übersicht:
Nachtruhe ab 22 Uhr beachten
Keine Sachbeschädigungen durch Streiche
Keine verbotenen Kostümelemente (Waffen, verfassungsfeindliche Symbole)
Respekt vor dem Eigentum anderer
Bei Konflikten: Erst das Gespräch suchen, dann ggf. offizielle Stellen einschalten
Wenn Sie diese Grundsätze beherzigen, steht einer gelungenen Halloween-Feier nichts im Wege – weder als Mieter noch als Vermieter. In diesem Sinne: Ein frohes und rechtlich unbedenkliches Halloween!