Urteil: Vermieter müssen genügend Warmwasser gewährleisten
Urteil: Vermieter müssen genügend Warmwasser gewährleisten
In einem richtungsweisenden Urteil (AG München, Urteil vom 26.10.2011 - 463 C 4744/11) wurde entschieden, dass Vermieter verpflichtet sind, eine ausreichend dimensionierte Warmwassertherme bereitzustellen, um den vertragsgemäßen Gebrauch der Wohnung sicherzustellen. Dieses Urteil hat erhebliche Bedeutung für Mieter, die mit unzureichender Warmwasserversorgung in ihrer Wohnung konfrontiert sind.
Das Urteil des AG München zeigt, dass Mieter nicht mit einer unzureichenden Warmwasserversorgung leben müssen. Falls die Warmwasserbereitung nicht den Anforderungen entspricht, haben Mieter das Recht, vom Vermieter eine angemessene Nachbesserung zu fordern.
Der Fall: Unzureichende Warmwasserversorgung
Der Mieter einer Wohnung in München klagte gegen seine Vermieterin, nachdem eine neu installierte Gastherme nicht in der Lage war, die Badewanne innerhalb einer angemessenen Zeit mit warmem Wasser zu füllen. Laut Sachverständigengutachten würde die Befüllung der Badewanne mit 45 Grad warmem Wasser etwa 42 Minuten dauern. Diese lange Wartezeit wurde vom Gericht als unzumutbar erachtet.
Die Entscheidung des Gerichts
Das Amtsgericht München gab der Klage des Mieters statt und verurteilte die Vermieterin dazu, eine neue Warmwassertherme mit ausreichender Dimensionierung einzubauen. Grundlage dieser Entscheidung war § 535 Abs. 1 BGB, der besagt, dass der Vermieter die Wohnung in einem vertragsgemäßen Zustand erhalten muss. Eine Warmwasserversorgung, die 42 Minuten zur Befüllung einer Badewanne benötigt, erfüllt diese Anforderung nicht.
Wichtige Erkenntnisse für Mieter
Mindeststandard der Warmwasserversorgung
Mieter haben das Recht auf eine funktionierende Warmwasserversorgung, die es ermöglicht, eine Badewanne innerhalb einer angemessenen Zeitspanne zu befüllen.Temperaturanforderungen
Das Gericht stellte klar, dass eine Wassertemperatur von mindestens 41 Grad erforderlich ist, um ein angenehmes Badeerlebnis zu gewährleisten. Die Argumentation der Vermieterin, eine niedrigere Temperatur von 38 Grad sei ausreichend, wurde verworfen.Pflicht zur Nachbesserung durch den Vermieter
Falls die Warmwasserversorgung nicht ausreicht, kann der Mieter verlangen, dass der Vermieter eine geeignete Anlage einbaut. Dies fällt unter die Instandhaltungspflichten gemäß § 535 BGB.Beweislast durch Gutachten
In diesem Fall wurde ein Sachverständigengutachten eingeholt, das die unzureichende Leistung der Therme bestätigte. Mieter sollten sich bewusst sein, dass Gutachten ein wichtiges Mittel zur Durchsetzung ihrer Rechte sind.