Die Türnische bei der Berechnung der Wohnfläche
Die Türnische bei der Berechnung der Wohnfläche
Türnischen wirken unscheinbar, können aber bei der Wohnflächenberechnung erhebliche Auswirkungen haben. Ein korrektes Verständnis schützt vor teuren Fehlern.
Wie genau berechnet sich eigentlich die Wohnfläche Ihrer Mietwohnung? Die Antwort darauf beeinflusst nicht nur die Höhe Ihrer Miete, sondern kann auch rechtliche Konsequenzen haben. Besonders bei baulichen Details wie Türnischen herrscht oft Unklarheit. Diese kleinen Nischen können bei falscher Berechnung zu überraschenden Abweichungen führen.
Was ist eine Türnische und warum ist sie bei der Wohnflächenberechnung wichtig?
Beginnen wir mit dem Wesentlichen: Türnischen werden bei der Wohnflächenberechnung nach der Wohnflächenverordnung (WoFlV) grundsätzlich nicht zur Wohnfläche gezählt. Die Fläche von Türnischen bleibt außer Betracht, da sie nicht als nutzbarer Wohnraum gilt.
Eine Türnische ist eine bauliche Vertiefung im Bereich von Türen. Solche Nischen entstehen häufig durch die Bauweise von Wänden und Türrahmen. Sie bilden kleine Rücksprünge oder Vertiefungen, die zwar Teil des Raumes sind, aber nicht wirklich nutzbar.
Die Grundfläche von Türnischen wird bei der Berechnung der Wohnfläche explizit nicht berücksichtigt. Dies ist in der Wohnflächenverordnung klar geregelt und wird von Gerichten entsprechend angewendet. Während Fensternischen unter bestimmten Umständen zur Wohnfläche zählen können, bleiben Türnischen grundsätzlich unberücksichtigt.
Die rechtliche Grundlage: Die Wohnflächenverordnung (WoFlV)
Die Wohnflächenverordnung (WoFlV) gilt seit dem 1. Januar 2004 als maßgebliche Grundlage für die Wohnflächenberechnung in Deutschland. Sie regelt detailliert, welche Flächen zur Wohnfläche zählen und welche nicht.
Laut WoFlV umfasst die Wohnfläche einer Wohnung die Grundflächen der Räume, die ausschließlich zu dieser Wohnung gehören. Die Berechnung erfolgt nach den lichten Maßen zwischen den Bauteilen, wobei von der Vorderkante der Bekleidung der Bauteile auszugehen ist.
Für Mieter und Vermieter ist die WoFlV besonders wichtig, da sie im Streitfall von Gerichten als Standard herangezogen wird. Sie ist für öffentlich geförderten Wohnraum verpflichtend und findet auch im freien Wohnungsmarkt breite Anwendung.
Die Wohnflächenverordnung definiert auch genau, welche Bereiche nicht zur Wohnfläche zählen. Dazu gehören:
Zubehörräume wie Keller, Abstellräume außerhalb der Wohnung
Waschküchen
Bodenräume und Dachböden
Heizungsräume
Garagen
Räume, die nicht den Anforderungen des Bauordnungsrechts genügen
Geschäftsräume
Und eben auch Türnischen.
Fensternischen vs. Türnischen: Der wichtige Unterschied
Während Türnischen grundsätzlich nicht zur Wohnfläche zählen, verhält es sich bei Fensternischen anders. Hier gilt eine differenziertere Regelung:
Fensternischen werden zur Wohnfläche gezählt, wenn:
Sie mindestens 13 Zentimeter tief sind
Sie bis zum Boden reichen
Fensternischen, die flacher als 13 Zentimeter sind oder nicht bis zum Boden reichen, bleiben hingegen unberücksichtigt.
Der Unterschied in der Behandlung von Fenster- und Türnischen ergibt sich aus der praktischen Nutzbarkeit. Fensternischen mit ausreichender Tiefe bieten tatsächlich nutzbaren Raum, etwa für die Platzierung von Pflanzen, Dekorationsgegenständen oder sogar Sitzgelegenheiten. Türnischen dagegen dienen primär der Türfunktion und bieten keinen zusätzlichen Nutzraum.
Eine Übersicht zu anrechenbaren und nicht anrechenbaren Flächen
Für einen besseren Überblick hier eine Zusammenfassung verschiedener Flächen und ihre Anrechenbarkeit bei der Wohnflächenberechnung:
| Raumtyp/Fläche | Anrechenbarkeit | Begründung |
|---|---|---|
| Wohnräume, Schlafräume | 100% | Hauptwohnfläche |
| Küche, Bad, Flur | 100% | Innerhalb der Wohnung liegende Nebenräume |
| Fensternischen (>13cm tief, bis zum Boden) | 100% | Nutzbare Fläche |
| Türnischen | 0% | Nicht als nutzbar angesehen |
| Balkone, Terrassen, Loggien | 25-50% | Je nach Ausführung |
| Dachschrägen (>2m Höhe) | 100% | Voll nutzbar |
| Dachschrägen (1-2m Höhe) | 50% | Eingeschränkt nutzbar |
| Dachschrägen (<1m Höhe) | 0% | Nicht nutzbar |
| Wintergärten (beheizt) | 100% | Voll nutzbar |
| Wintergärten (unbeheizt) | 50% | Eingeschränkt nutzbar |
| Keller, Dachboden, Garage | 0% | Nicht als Wohnraum geeignet |
Diese Übersicht zeigt, dass die Wohnflächenberechnung viele Nuancen hat und sorgfältig vorgenommen werden muss.
Warum werden Türnischen nicht als Wohnfläche angerechnet?
Warum zählen Türnischen nicht zur Wohnfläche?
Türnischen werden aus mehreren Gründen bei der Wohnflächenberechnung nicht berücksichtigt:
Sie stellen keinen nutzbaren Wohnraum dar
Sie dienen lediglich der Türfunktion
Sie sind in der Regel nicht möblierbar oder anderweitig nutzbar
Die Wohnflächenverordnung schließt sie explizit aus
Bei der Wohnflächenberechnung gilt das Prinzip der tatsächlichen Nutzbarkeit. Nur Flächen, die dem Bewohner einen praktischen Nutzen bieten, werden berücksichtigt. Türnischen bieten keine zusätzliche Nutzungsmöglichkeit und werden daher konsequent aus der Berechnung ausgeschlossen.
Dieses Prinzip zieht sich durch die gesamte Wohnflächenberechnung. So werden beispielsweise auch Flächen unter Dachschrägen nur teilweise oder gar nicht angerechnet, je nach ihrer Nutzbarkeit.
Die praktische Auswirkung: So können Türnischen die Wohnfläche beeinflussen
Die Nichtanrechnung von Türnischen kann zu spürbaren Unterschieden zwischen der im Mietvertrag angegebenen und der tatsächlichen Wohnfläche führen. Dies mag zunächst unbedeutend erscheinen, kann aber erhebliche rechtliche und finanzielle Konsequenzen haben.
Ein Beispiel zur Veranschaulichung:
Nehmen wir an, eine Wohnung hat laut Mietvertrag eine Wohnfläche von 75 m². Der Vermieter hat jedoch bei der Berechnung die Türnischen nicht korrekt berücksichtigt. Nach einer exakten Neuberechnung gemäß WoFlV beträgt die tatsächliche Wohnfläche nur 67 m². Dies entspricht einer Abweichung von mehr als 10%.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs berechtigt eine Abweichung von mehr als 10% zwischen der tatsächlichen und der im Vertrag angegebenen Wohnfläche zur Mietminderung. Der Mieter könnte in diesem Fall eine Mietminderung in entsprechender Höhe geltend machen und unter Umständen sogar zu viel gezahlte Miete zurückfordern.
Für Vermieter bedeutet dies ein finanzielles Risiko, für Mieter eine potenzielle Rückzahlungsmöglichkeit. Daher ist eine korrekte Wohnflächenberechnung für beide Parteien von großer Bedeutung.
Unterschiedliche Berechnungsmethoden im Vergleich
Die Wohnflächenverordnung (WoFlV) ist nicht die einzige Methode zur Berechnung von Wohn- und Nutzflächen. Je nach Kontext kommen unterschiedliche Berechnungsgrundlagen zum Einsatz:
Wohnflächenverordnung (WoFlV):
Gilt seit 1. Januar 2004
Verpflichtend für öffentlich geförderten Wohnraum
Wird von Gerichten als Standard herangezogen
Berücksichtigt nur tatsächlich nutzbare Flächen
Türnischen werden nicht angerechnet
DIN-Norm 277:
Häufig bei Gewerbeobjekten angewendet
Berücksichtigt mehr Flächen
Führt meist zu größeren Flächen
Türnischen werden ebenfalls nicht angerechnet
Zweite Berechnungsverordnung (II. BV):
Galt bis 31. Dezember 2003
Bei Altbauten teilweise noch relevant
Ähnliche Grundprinzipien wie die WoFlV
Türnischen werden nicht berücksichtigt
Während alle drei Methoden Türnischen nicht zur Wohnfläche zählen, können sich die Ergebnisse bei anderen Flächen (wie Balkonen, Kellern, Dachschrägen) deutlich unterscheiden.
Für Mietwohnungen ist in der Regel die WoFlV maßgeblich, sofern im Mietvertrag keine andere Berechnungsmethode vereinbart wurde. Der Bundesgerichtshof hat 2023 festgelegt, dass sich die Ermittlung der Wohnfläche an den bei Vertragsabschluss geltenden Vorschriften orientieren muss.
Wann könnten Abweichungen bei der Wohnflächenberechnung entstehen?
Nicht nur Türnischen können zu Abweichungen bei der Wohnflächenberechnung führen. Es gibt verschiedene Faktoren, die die berechnete Wohnfläche beeinflussen können:
Unterschiedliche Berechnungsmethoden: Wie bereits erwähnt, führen verschiedene Methoden zu unterschiedlichen Ergebnissen.
Fehlinterpretation der Regelungen: Die detaillierten Regeln der WoFlV werden manchmal falsch angewendet, beispielsweise bei der Berechnung von Dachschrägen oder Balkonen.
Bauliche Veränderungen: Wurden nach der ursprünglichen Berechnung bauliche Änderungen vorgenommen, kann dies die tatsächliche Wohnfläche verändert haben.
Fehlerhafte Messungen: Technische Messfehler oder ungenaue Messverfahren können zu falschen Ergebnissen führen.
Unberücksichtigte Abzugsflächen: Säulen, Schornsteine oder eben Türnischen werden manchmal fälschlicherweise zur Wohnfläche gerechnet.
Besonders bei Altbauten findet man häufig Abweichungen, da die Wohnfläche oft nach veralteten Methoden berechnet wurde oder bauliche Veränderungen nicht dokumentiert sind.
Die rechtlichen Konsequenzen falscher Wohnflächenangaben
Falsche Wohnflächenangaben können erhebliche rechtliche Konsequenzen haben. Hier sind die wichtigsten:
Für Mieter:
Recht auf Mietminderung bei einer Abweichung von mehr als 10%
Möglichkeit der Rückforderung zu viel gezahlter Miete (bis zu drei Jahre rückwirkend)
Ggf. außerordentliches Kündigungsrecht
Für Vermieter:
Pflicht zur Mietanpassung bei nachgewiesenen Abweichungen
Rückzahlungspflicht für zu viel kassierte Miete
Anpassungsbedarf bei Nebenkostenabrechnungen
Bei vorsätzlich falschen Angaben: Mögliche Strafbarkeit wegen Betrugs
Für beide Parteien:
Anpassung des Mietvertrags an die tatsächliche Wohnfläche
Ggf. Neuberechnung der Grundsteuer
Es lohnt sich also für beide Seiten, auf eine korrekte Wohnflächenberechnung zu achten und im Zweifel eine professionelle Vermessung vornehmen zu lassen.
Wie werden Durchgänge bei der Wohnflächenberechnung berücksichtigt?
Zählen Durchgänge zur Wohnfläche?
Bei Durchgängen innerhalb einer Wohnung ist die Situation anders als bei Türnischen. Durchgänge, die Teil des Flurs oder anderer Räume sind, werden grundsätzlich zur Wohnfläche gerechnet, da sie als nutzbare Fläche gelten.
Anders verhält es sich mit Durchgängen, die zu gemeinschaftlich genutzten Bereichen führen (z.B. zum Treppenhaus). Diese zählen nicht zur Wohnfläche der einzelnen Wohnung, da sie nicht ausschließlich zu dieser gehören.
Es ist wichtig, zwischen Türnischen (den Vertiefungen im Bereich der Tür) und den eigentlichen Durchgängen zu unterscheiden. Während Türnischen nie zur Wohnfläche zählen, können Durchgänge je nach Lage und Funktion durchaus Teil der anrechenbaren Wohnfläche sein.
Welche Räume zählen zur Wohnfläche und welche nicht?
Für eine korrekte Wohnflächenberechnung ist es entscheidend zu wissen, welche Räume überhaupt zur Wohnfläche zählen. Die WoFlV liefert hierfür klare Vorgaben:
Räume, die zur Wohnfläche zählen:
Wohnzimmer, Schlafzimmer, Kinderzimmer
Küche und Kochnischen
Badezimmer und WC
Flure innerhalb der Wohnung
Abstellräume innerhalb der Wohnung
Einbauschränke
Beheizte Wintergärten und Schwimmbäder (zu 100%)
Unbeheizte Wintergärten und Schwimmbäder (zu 50%)
Räume, die nicht zur Wohnfläche zählen:
Keller und Kellerräume
Dachböden (sofern nicht ausgebaut)
Waschküchen
Heizungsräume
Garagen und Stellplätze
Treppenhaus und Gemeinschaftsflure
Abstellräume außerhalb der Wohnung
Geschäftsräume
Diese Unterscheidung basiert auf dem Grundsatz, dass nur Räume, die ausschließlich zur Wohnung gehören und tatsächlich zu Wohnzwecken nutzbar sind, zur Wohnfläche zählen.
Besonderheiten bei der Wohnflächenberechnung: Vom Flur bis zum Balkon
Die Wohnflächenberechnung enthält einige Besonderheiten, die Mieter und Vermieter kennen sollten:
Flure
Flure innerhalb der Wohnung zählen vollständig zur Wohnfläche. Sie sind Teil der Wohnung und dienen der Erschließung der verschiedenen Räume.
Balkone, Terrassen und Loggien
Diese Flächen werden nicht vollständig angerechnet, sondern:
In der Regel zu 25% der Grundfläche
Bei hochwertiger Ausführung bis zu 50%
Die konkrete Anrechnung sollte im Mietvertrag festgelegt sein
Dachschrägen
Bei Dachschrägen gilt eine dreistufige Regelung:
Flächen mit einer lichten Höhe ab 2 Metern: 100% Anrechnung
Flächen mit einer lichten Höhe zwischen 1 und 2 Metern: 50% Anrechnung
Flächen mit einer lichten Höhe unter 1 Meter: 0% Anrechnung
Wintergärten und Schwimmbäder
Beheizte Wintergärten und Schwimmbäder: 100% Anrechnung
Unbeheizte Wintergärten und Schwimmbäder: 50% Anrechnung
Treppen
Treppen mit bis zu drei Stufen werden zur Wohnfläche gezählt
Ab der vierten Stufe werden Treppen nicht mehr angerechnet
Diese Besonderheiten zeigen, dass die Wohnflächenberechnung viele Feinheiten aufweist, die bei einer korrekten Ermittlung berücksichtigt werden müssen.
Häufig gestellte Fragen zur Wohnflächenberechnung
Sind Flure Wohnfläche?
Ja, Flure innerhalb der Wohnung zählen vollständig zur Wohnfläche, da sie ausschließlich zur Wohnung gehören und zur Erschließung der Wohnräume dienen.
Werden Schornsteine, Pfeiler und Säulen zur Wohnfläche gezählt?
Schornsteine, Pfeiler und Säulen zählen nur dann zur Wohnfläche, wenn sie eine Höhe von 1,50 Meter sowie eine Grundfläche von 0,1 Quadratmeter nicht überschreiten. Größere Elemente werden abgezogen.
Zählen Einbaumöbel zur Wohnfläche?
Einbaumöbel, Heizkörper, Öfen und freiliegende Installationen müssen bei der Wohnflächenberechnung nicht abgezogen werden, sie zählen zur Wohnfläche.
Welche Berechnungsmethode gilt, wenn im Mietvertrag keine angegeben ist?
Wenn im Mietvertrag keine Berechnungsmethode angegeben ist, wird in der Regel die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültige Methode angewendet. Bei neueren Verträgen (ab 2004) ist das die Wohnflächenverordnung (WoFlV).
Wie wird die Wohnfläche bei Dachgeschosswohnungen berechnet?
Bei Dachgeschosswohnungen kommt die Regelung für Dachschrägen zur Anwendung: Flächen mit einer lichten Höhe ab 2 Metern zählen voll, zwischen 1 und 2 Metern zur Hälfte, unter 1 Meter gar nicht.
Ist ein Keller je Wohnfläche?
Nein, Kellerräume zählen grundsätzlich nicht zur Wohnfläche. Sie werden als Zubehörräume betrachtet, auch wenn sie begehbar oder möbliert sind. Eine Ausnahme besteht nur, wenn ein Kellerraum tatsächlich als vollwertiger Aufenthaltsraum ausgebaut ist und alle bauordnungsrechtlichen Anforderungen erfüllt.
So können Sie die Wohnfläche Ihrer Wohnung überprüfen
Wenn Sie Zweifel an der im Mietvertrag angegebenen Wohnfläche haben, können Sie diese selbst überprüfen:
Schritt-für-Schritt-Anleitung zur Wohnflächenermittlung
Besorgen Sie sich einen Grundriss der Wohnung oder erstellen Sie eine grobe Skizze
Messen Sie die Räume einzeln aus (lichte Maße zwischen den Wänden)
Berücksichtigen Sie die Regeln der WoFlV für Sonderflächen (Balkone, Dachschrägen etc.)
Ziehen Sie nicht anrechenbare Flächen ab (z.B. Türnischen, große Säulen)
Addieren Sie die Flächen der einzelnen Räume
Wann sollten Sie einen Experten hinzuziehen?
In komplexen Fällen kann es sinnvoll sein, einen Fachmann für die Wohnflächenberechnung zu beauftragen:
Bei Dachgeschosswohnungen mit vielen Schrägen
Bei ungewöhnlichen Grundrissen oder Nischen
Bei Verdacht auf erhebliche Abweichungen
Wenn rechtliche Schritte geplant sind
Bei Mieterhöhungen, die auf der Wohnfläche basieren
Ein professionell erstelltes Wohnflächengutachten kostet zwar Geld, bietet aber Rechtssicherheit und kann sich bei erheblichen Abweichungen schnell amortisieren.
Wohnfläche vs. Nutzfläche: Was ist der Unterschied?
Die Begriffe "Wohnfläche" und "Nutzfläche" werden oft verwechselt, bezeichnen aber unterschiedliche Konzepte:
Wohnfläche:
Umfasst nur die Flächen, die tatsächlich zu Wohnzwecken genutzt werden können
Wird nach der Wohnflächenverordnung (WoFlV) berechnet
Berücksichtigt nur Räume innerhalb der Wohnung
Balkone, Terrassen etc. werden nur teilweise angerechnet
Nutzfläche:
Umfasst alle nutzbaren Flächen eines Gebäudes
Wird nach DIN 277 berechnet
Schließt auch Keller, Dachböden, Technikräume etc. ein
Außenflächen werden zu 100% angerechnet
Die Wohnfläche ist immer Teil der Nutzfläche, daher ist die Nutzfläche in der Regel größer. Bei Wohngebäuden ist für Mietverträge, Mieterhöhungen und Nebenkosten stets die Wohnfläche maßgeblich.
Wie beeinflusst die Wohnflächenberechnung die Grundsteuer?
Die korrekte Wohnflächenberechnung ist nicht nur für das Mietverhältnis relevant, sondern auch für steuerliche Zwecke. Das Finanzamt zieht die Wohnfläche zur Berechnung der Grundsteuer heran.
Bei der Grundsteuerberechnung wird in der Regel die Wohnflächenverordnung angewandt. Eigentümer müssen die Wohnfläche selbst ermitteln und dem Finanzamt mitteilen.
Eine falsche Wohnflächenangabe kann daher auch steuerliche Konsequenzen haben:
Zu niedrige Angabe: Nachzahlungen und ggf. Strafzinsen
Zu hohe Angabe: Unnötig hohe Steuerzahlungen
Da die Grundsteuer als umlagefähige Nebenkosten zu 100% auf den Mieter umgelegt werden kann, haben sowohl Vermieter als auch Mieter ein Interesse an einer korrekten Berechnung.
Sonderfälle: Was gilt bei Maisonette-Wohnungen und Durchgangszimmern?
Maisonette-Wohnungen und Wohnungen mit Durchgangszimmern stellen besondere Herausforderungen bei der Wohnflächenberechnung dar:
Maisonette-Wohnungen
Bei Maisonette-Wohnungen (Wohnungen über mehrere Etagen) gelten folgende Besonderheiten:
Treppen innerhalb der Wohnung werden bis zu drei Stufen zur Wohnfläche gezählt
Ab der vierten Stufe wird die Treppenfläche nicht mehr angerechnet
Galerien und offene Bereiche werden in der Regel zur Wohnfläche gezählt
Bei Dachschrägen gelten die üblichen Regeln für die Anrechnung
Durchgangszimmer
Durchgangszimmer (Räume, die man durchqueren muss, um in einen anderen Raum zu gelangen) werden vollständig zur Wohnfläche gerechnet, da sie zu Wohnzwecken nutzbar sind, auch wenn sie eingeschränkte Privatsphäre bieten.
Bei der Beurteilung der Wohnqualität können Durchgangszimmer jedoch negativ ins Gewicht fallen, was bei der Mietpreisgestaltung berücksichtigt werden sollte.
Tipps für Mieter: So prüfen und nutzen Sie Ihr Wissen zur Wohnflächenberechnung
Als Mieter können Sie Ihr Wissen über die korrekte Wohnflächenberechnung nutzen, um Ihre Rechte zu wahren:
Wann lohnt sich eine Überprüfung der Wohnfläche?
Bei Verdacht auf erhebliche Abweichungen (mehr als 10%)
Vor einer angekündigten Mieterhöhung
Bei ungewöhnlich hohen Nebenkostenabrechnungen
Bei Wohnungen mit vielen Dachschrägen, Nischen oder ungewöhnlichem Grundriss
Bei Altbauten mit möglicherweise veralteter Wohnflächenberechnung
Was können Sie tun, wenn die tatsächliche Wohnfläche geringer ist?
Dokumentieren Sie die tatsächliche Wohnfläche (Fotos, Messungen, ggf. Gutachten)
Informieren Sie den Vermieter schriftlich
Fordern Sie eine Anpassung der Miete bei Abweichungen über 10%
Ggf. rückwirkende Erstattung zu viel gezahlter Miete verlangen (bis zu drei Jahre)
Bei Weigerung des Vermieters: rechtliche Beratung (Mieterverein, Anwalt) in Anspruch nehmen
Vorsicht bei Mieterhöhungen aufgrund falscher Wohnflächen
Wenn Ihr Vermieter eine Mieterhöhung mit einer größeren Wohnfläche begründet, sollten Sie diese kritisch prüfen. Lassen Sie sich die Berechnungsgrundlage zeigen und vergleichen Sie mit Ihren eigenen Messungen.
Tipps für Vermieter: So vermeiden Sie Fehler bei der Wohnflächenberechnung
Als Vermieter können Sie durch eine korrekte Wohnflächenberechnung Rechtssicherheit schaffen und Streitigkeiten vermeiden:
Worauf Sie bei der Wohnflächenberechnung achten sollten
Verwenden Sie die aktuell gültige Wohnflächenverordnung (WoFlV)
Berücksichtigen Sie alle Besonderheiten (Dachschrägen, Balkone, Türnischen etc.)
Dokumentieren Sie Ihre Berechnung nachvollziehbar
Geben Sie im Mietvertrag die verwendete Berechnungsmethode an
Bei Unsicherheiten: Beauftragen Sie einen Fachmann
Wie Sie Ihr Mietobjekt korrekt vermessen
Messen Sie jeden Raum einzeln aus (lichte Maße zwischen den Wänden)
Berücksichtigen Sie Abzugsflächen wie Türnischen, große Säulen etc.
Beachten Sie die Sonderregeln für Dachschrägen, Balkone etc.
Dokumentieren Sie die Messung mit Fotos und genauen Aufzeichnungen
Aktualisieren Sie die Berechnung nach baulichen Veränderungen
Rechtliche Absicherung durch korrekte Wohnflächenangaben
Eine exakte Wohnflächenangabe im Mietvertrag schützt Sie vor:
Mietminderungsansprüchen
Rückforderungen
Streitigkeiten bei Mieterhöhungen
Problemen bei der Nebenkostenabrechnung
Im Zweifelsfall ist es besser, die Wohnfläche etwas niedriger anzusetzen als zu hoch, um spätere Rückforderungen zu vermeiden.
Zusammenfassung: Die wichtigsten Punkte zur Türnische und Wohnflächenberechnung
Zum Abschluss fassen wir die wichtigsten Erkenntnisse zusammen:
Türnischen zählen nicht zur Wohnfläche - Die Wohnflächenverordnung (WoFlV) schließt sie explizit aus, da sie nicht als nutzbarer Wohnraum gelten.
Fensternischen hingegen zählen zur Wohnfläche, wenn sie mindestens 13 cm tief sind und bis zum Boden reichen.
Die korrekte Wohnflächenberechnung ist rechtlich relevant - Abweichungen von mehr als 10% können zu Mietminderungsansprüchen führen.
Unterschiedliche Berechnungsmethoden führen zu unterschiedlichen Ergebnissen - Die WoFlV ist jedoch der Standard für Wohnraum seit 2004.
Sonderflächen wie Balkone, Dachschrägen etc. werden nach speziellen Regeln angerechnet - Diese müssen sorgfältig berücksichtigt werden.
Eine exakte Wohnflächenberechnung schafft Rechtssicherheit für beide Seiten des Mietverhältnisses.
Die korrekte Berechnung der Wohnfläche unter Berücksichtigung aller Besonderheiten wie Türnischen mag komplex erscheinen, ist aber für ein faires und rechtssicheres Mietverhältnis unerlässlich. Sowohl Mieter als auch Vermieter profitieren von einer transparenten und korrekten Wohnflächenangabe.
Die Wohnfläche ist mehr als nur eine Zahl im Mietvertrag. Sie bildet die Grundlage für die Miethöhe, Nebenkostenabrechnung, Mieterhöhungen und sogar die Grundsteuer. Eine korrekte Berechnung – unter Berücksichtigung aller Besonderheiten wie Türnischen – liegt daher im Interesse beider Vertragsparteien.
Für Mieter kann das Wissen um die korrekte Wohnflächenberechnung bares Geld wert sein, wenn sich herausstellt, dass sie jahrelang für nicht vorhandene Quadratmeter bezahlt haben. Für Vermieter bietet die sorgfältige Ermittlung und Dokumentation der Wohnfläche Rechtssicherheit und verhindert teure Nachforderungen.
Die Türnische mag ein scheinbar unbedeutendes Detail sein – doch sie steht exemplarisch für die Genauigkeit, die bei der Wohnflächenberechnung erforderlich ist. Wer die Regeln kennt und beachtet, schafft Klarheit und vermeidet Konflikte im Mietverhältnis.