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Laufende Dusche mit Wasserstrahl im Badezimmer – Symbol für alltäglichen Gebrauch und mietrechtliche Fragen rund um Ruhezeiten und Mietkautionsversicherung.
22.09.2025 / Mietrecht

Duschen für Mieter: Was erlaubt ist und was nicht

Wann darf Ihr Vermieter Ihnen das Duschen verbieten? Dieser Artikel beleuchtet, unter welchen Umständen das Duschen eingeschränkt sein kann. Duschen ist ein alltäglicher Vorgang, doch eine Vielzahl von Regeln und Gerichtsurteilen betrifft Mieter und Hausbesitzer.

 

Wann ist Duschen nachts grundsätzlich verboten?

Das Duschen gehört zum vertragsgemäßen Gebrauch Ihrer Wohnung. Ein generelles Duschverbot in der Hausordnung, insbesondere nachts, ist rechtlich unwirksam. Sie dürfen also auch nach 22 Uhr duschen. Allerdings endet hier die absolute Freiheit. Ihre persönliche Körperpflege muss im Einklang mit dem Ruhebedürfnis Ihrer Nachbarn stehen. Wiederholte und erhebliche Ruhestörungen können ernste Konsequenzen haben, die von einer Abmahnung bis hin zur Kündigung des Mietverhältnisses reichen. Entscheidend ist das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme.

 

Wie lange darf ich nachts duschen?

Ein wichtiger Richtwert kommt vom Oberlandesgericht Düsseldorf. Nächtliches Duschen sollte eine Dauer von 30 Minuten nicht überschreiten. Diese Zeitspanne gilt als sozialadäquat und für Nachbarn in der Regel zumutbar. Alles, was darüber hinausgeht, kann als vermeidbarer Lärm und somit als Ruhestörung gewertet werden. Dies gilt für die gesetzliche Nachtruhe, die meist von 22 Uhr abends bis 6 Uhr morgens andauert. Lärmbelästigungen in dieser Zeit können als Ordnungswidrigkeit gelten und mit Bußgeldern von bis zu 5.000 Euro geahndet werden [§ 117 OWiG].

Gerade in hellhörigen Häusern sollten Sie darauf achten, die Geräuschkulisse so gering wie möglich zu halten. Die empfohlene maximale Lautstärke liegt nachts bei 30 Dezibel, was in etwa einem leisen Flüstern entspricht.

 

Welche Konsequenzen drohen bei wiederholter Ruhestörung?

Wenn sich Nachbarn regelmäßig und zu Recht über nächtliche Duschgeräusche beschweren, kann der Vermieter einschreiten. Meist erfolgt zunächst eine Abmahnung, in der Sie aufgefordert werden, das störende Verhalten zu unterlassen. Ignorieren Sie diese Warnung, riskieren Sie mehr.

Ein Urteil des Amtsgerichts Hamburg zeigt die möglichen Folgen. In dem verhandelten Fall führten anhaltende und erhebliche nächtliche Ruhestörungen durch Duschen und andere Tätigkeiten trotz mehrfacher Abmahnungen zur Kündigung und anschließenden Räumungsklage. Das Gericht entschied, dass die Störung des Hausfriedens so gravierend war, dass dem Vermieter ein Festhalten am Mietvertrag nicht mehr zuzumuten war. Selbst das hohe Alter der Mieter änderte nichts an dieser Entscheidung. Wiederholtes vertragswidriges Verhalten wiegt hier schwerer als die persönliche Lebensführung.

 
SituationErlaubt/EingeschränktRechtliche Grundlage/UrteilMögliche Konsequenzen
Nachts duschen (> 30 Min.)EingeschränktOLG Düsseldorf (Az.: 5 Ss (OWi) 411/90)Ruhestörung, Abmahnung
Wiederholte nächtliche RuhestörungVerbotenAG Hamburg (Az.: 21 C 344/24)Abmahnung, fristlose Kündigung
Stehend in Wanne duschen (niedriger Fliesenspiegel)VerbotenLG Köln (Az.: 1 S 32/15)Haftung für Schimmel & Wasserschäden
Legionellenbefall im WasserDuschverbot möglich§ 536 BGBBis zu 100 % Mietminderung
Längerfristiger WarmwasserausfallMangel§ 535 BGB10–20 % Mietminderung

Warum Sie in der Badewanne nicht immer im Stehen duschen dürfen

Besitzen Sie in Ihrem Badezimmer keine separate Dusche, sondern nur eine Badewanne? Dann sollten Sie einen genauen Blick auf die Wände werfen. Das Landgericht Köln hat entschieden, dass das Duschen im Stehen in einer Badewanne nur dann erlaubt ist, wenn der umliegende Fliesenspiegel hoch genug ist, um die Wände zuverlässig vor Spritzwasser zu schützen.

Ist der Fliesenspiegel zu niedrig, müssen Sie im Sitzen duschen. So vermeiden Sie, dass Feuchtigkeit in das Mauerwerk eindringt und zu Wasserschäden oder Schimmelbildung führt. Sollte durch unsachgemäßes Duschen im Stehen nachweislich ein Schimmelschaden entstehen, haften Sie als Mieter für die Beseitigungskosten.

Sie möchten den Fliesenspiegel erhöhen lassen?

Eine solche Maßnahme gilt als bauliche Veränderung und erfordert zwingend die Zustimmung Ihres Vermieters. Ohne Genehmigung durchgeführte Umbauten müssen Sie auf Verlangen des Vermieters bei Ihrem Auszug wieder zurückbauen.

 

Wann ein Duschverbot wirklich rechtens ist

Ein generelles Duschverbot aus Lärmschutzgründen ist unzulässig. Es gibt jedoch eine Situation, in der Ihr Vermieter Ihnen die Nutzung der Dusche vollständig untersagen kann und sogar muss: bei einem akuten Legionellenbefall im Trinkwassersystem.

Legionellen sind Bakterien, die sich in warmem Wasser vermehren und beim Einatmen des Wasserdampfes, etwa beim Duschen, schwere Lungenentzündungen verursachen können. Ein Duschverbot dient hier unmittelbar dem Schutz Ihrer Gesundheit. Ein solcher Befall stellt einen erheblichen Mangel der Mietsache dar. Die Wohnung ist nicht mehr vertragsgemäß nutzbar. Gerichte haben Mietern in solchen Fällen eine Mietminderung von bis zu 100 Prozent zugesprochen [§ 536 BGB]. Ein Urteil des Amtsgerichts Berlin-Schöneberg bestätigt diese Rechtsprechung bei einem vollständigen Duschverbot [Az.: 3C 29/13].

Vermieter sind laut Trinkwasserverordnung verpflichtet, die Wasseranlage regelmäßig, mindestens alle drei Jahre, auf Legionellen untersuchen zu lassen. Verstöße gegen diese Pflicht können mit Bußgeldern von bis zu 25.000 Euro geahndet werden.

 

Was Sie bei einem Warmwasserausfall tun können

Nicht nur ein Duschverbot, auch ein längerfristiger Ausfall der Warmwasserversorgung schränkt die Nutzung Ihrer Wohnung erheblich ein. Fällt das warme Wasser aus, haben Sie ebenfalls das Recht auf eine Mietminderung. Die Höhe liegt je nach Ausmaß des Ausfalls in der Regel zwischen zehn und zwanzig Prozent der Warmmiete [§ 535 BGB].

Wichtige Voraussetzungen für eine Minderung sind:

  1. Sie müssen den Mangel unverzüglich Ihrem Vermieter melden.

  2. Sie sollten ihm eine angemessene Frist zur Behebung des Schadens setzen.

Erst ab dem Zeitpunkt der Mängelanzeige können Sie die Miete kürzen.

 

Wer zahlt bei einem Wasserschaden?

Ein Wasserschaden im Bad kann teuer werden. Die Frage der Haftung hängt von der Ursache ab.

Der Mieter: Verursachen Sie den Schaden selbst, zum Beispiel durch unsachgemäßes Duschen bei zu niedrigem Fliesenspiegel, haften Sie für die Kosten.

Der Vermieter: Der Vermieter ist zur Instandhaltung der Mietsache verpflichtet [§ 535 Abs. 1 Satz 2 BGB]. Versäumt er es, marode Leitungen rechtzeitig zu sanieren, und es kommt dadurch zu einem Schaden, ist er in der Haftung. Er kann dann auch zu Schadensersatz verpflichtet sein [§ 536a BGB].

Der Handwerker: Wurde eine Dusche fehlerhaft von einem Fachbetrieb eingebaut, haftet dieser im Rahmen der Gewährleistung für den entstandenen Schaden [§ 633 BGB].

 

Dürfen Sie Ihr Bad einfach umbauen?

Der Einbau einer neuen Dusche, der Austausch von Sanitärobjekten oder die Veränderung des Fliesenspiegels sind bauliche Veränderungen. Solche Eingriffe in die Bausubstanz der Wohnung erfordern immer die vorherige schriftliche Zustimmung Ihres Vermieters. Dabei müssen auch baurechtliche Vorgaben der Landesbauordnungen sowie relevante DIN-Normen, etwa zur Abdichtung (DIN 18195) oder zur Barrierefreiheit (DIN 18040), eingehalten werden. Ohne Genehmigung riskieren Sie, dass der Vermieter den Rückbau auf Ihre Kosten verlangt.

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