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Eigenbedarfskündigung bei chronischem Schnarchen – Was Mieter und Vermieter wissen sollten
26.05.2025 / Mietrecht

Eigenbedarfskündigung bei chronischem Schnarchen – Was Mieter und Vermieter wissen sollten

Die Eigenbedarfskündigung zählt zu den häufigsten Konfliktauslösern im Mietrecht. Ein besonderes Urteil des Amtsgerichts Sinzig (Az.: 4 C 1096/97 vom 06.05.1998) hat nun deutlich gemacht, unter welchen Bedingungen Vermieter Eigenbedarf anmelden können – und wann nicht. Das Urteil liefert praxisnahe Hinweise, die sowohl Mieter als auch Vermieter unbedingt kennen sollten.

 

Wann gilt Eigenbedarf als begründet?

Grundsätzlich erlaubt das deutsche Mietrecht Vermietern, einen Mietvertrag zu kündigen, wenn sie die Wohnung für sich oder enge Familienangehörige benötigen (§ 573 BGB). Dabei genügt es nicht, einfach nur den Wunsch nach Eigennutzung zu äußern. Vielmehr müssen „vernünftige und nachvollziehbare Gründe“ vorliegen, die den Eigenbedarf rechtfertigen. Das kann ein gesteigerter Raumbedarf wegen Familienzuwachs oder die Trennung der Schlafräume wegen gesundheitlicher Probleme sein.

 

Chronisches Schnarchen rechtfertigt Eigenbedarf

Das Amtsgericht Sinzig musste entscheiden, ob chronisches Schnarchen eine ausreichende Begründung für eine Eigenbedarfskündigung darstellt. Der klagende Vermieter leidet seit geraumer Zeit an chronischem Schnarchen. Seine Ehefrau konnte daher nicht mehr im gemeinsamen Schlafzimmer schlafen, sondern verbrachte die Nächte auf der Couch im Wohnzimmer. Durch den anhaltenden Schlafmangel kam es bereits zu gesundheitlichen Problemen bei ihr.

Das Gericht sah darin eine nachvollziehbare und ausreichende Begründung für die Eigenbedarfskündigung. Laut Urteil reicht bereits ein „höchstpersönliches Interesse von nicht ganz geringem Gewicht“ aus, solange es vernünftig nachvollziehbar ist und im Einklang mit der sozialen Rechtsordnung steht. Es sei zudem irrelevant, ob der Vermieter aktuell unzureichend untergebracht sei oder ob ein Notfall vorliege.

 

Eigenbedarf wegen Kinderzimmer nicht automatisch anerkannt

Im gleichen Urteil wurde jedoch klargestellt, dass nicht jede Behauptung von Eigenbedarf automatisch akzeptiert wird. So hatte der Kläger auch argumentiert, seine damals siebenjährige Tochter benötige dringend ein größeres eigenes Zimmer als Spielzimmer. Hier entschied das Gericht allerdings gegen den Vermieter. Grund: Die Umstände, also die Größe des Kinderzimmers und das Alter des Kindes, waren bereits bei Vertragsabschluss bekannt. Nach Auffassung des Gerichts war es absehbar, dass die Tochter mit zunehmendem Alter einen größeren Raumbedarf haben würde. Wer als Vermieter in Kenntnis dieser Umstände dennoch vermietet, darf sich nicht kurze Zeit später darauf berufen, um eine Kündigung zu rechtfertigen. Andernfalls läge ein missbräuchliches Vorgehen vor.

 

Bedeutung für Vermieter: Klare Strategie gefragt

Für Vermieter bedeutet das Urteil, dass Eigenbedarf gut vorbereitet und solide begründet sein sollte. Bei gesundheitlichen Gründen, etwa chronischem Schnarchen oder anderen medizinischen Ursachen, empfiehlt es sich, Atteste oder ärztliche Gutachten frühzeitig einzuholen. Je konkreter und nachvollziehbarer der Grund, desto größer die Chance, dass ein Gericht die Kündigung anerkennt.

Vorsicht ist dagegen geboten, wenn die Gründe für den Eigenbedarf bereits bei Vertragsabschluss offensichtlich waren. Eine nachträgliche Kündigung kann dann als missbräuchlich eingestuft und für unwirksam erklärt werden.

 

Was Mieter tun können

Mieter, die eine Eigenbedarfskündigung erhalten, sollten genau prüfen, ob die vorgebrachten Gründe nachvollziehbar sind und tatsächlich erst nach Abschluss des Mietvertrags aufgetreten sind. Sind Zweifel an der Echtheit oder Berechtigung des Eigenbedarfs vorhanden, empfiehlt sich zunächst ein Gespräch mit dem Vermieter. In strittigen Fällen sollte unbedingt ein Anwalt oder der Mieterverein eingeschaltet werden, um eine unrechtmäßige Kündigung abzuwehren.

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