Die Türnische bei der Berechnung der Wohnfläche
Die Türnische bei der Berechnung der Wohnfläche
Wenn die tatsächliche Größe einer Wohnung die im Mietvertrag angegebene Fläche um mehr als zehn Prozent unterschreitet, gilt dies als wesentlicher Mangel, der eine Mietminderung rechtfertigt.
Ein solcher Fall wurde kürzlich dem Bundesgerichtshof (BGH) vorgelegt, wobei die Kernfrage lautete: Was definiert eine Türnische? Im Mittelpunkt stand ein Streit zwischen einem Vermieter und seiner Mieterin bezüglich der genauen Größe der gemieteten Wohnung. Die Mieterin hatte die Miete reduziert, weil sie der Auffassung war, die Wohnung sei mehr als zehn Prozent kleiner als vertraglich vereinbart, was einen gravierenden Mangel darstelle. Der Vermieter akzeptierte diese Minderung nicht und kündigte das Mietverhältnis wegen ausstehender Zahlungen.
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